§ 112.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den  Beschuldigten  angeordnet  werden,
wenn  er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung  der  Sache  und  der  zu
erwartenden   Strafe   oder  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung  außer
Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

    1. festgestellt wird,  daß  der  Beschuldigte  flüchtig  ist  oder  sich
    verborgen hält,

    2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr  besteht,  daß
    der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),
    oder

    3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er
    werde

        a)   Beweismittel   vernichten,   verändern,   beiseite    schaffen,
        unterdrücken oder fälschen oder

        b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder  Sachverständige  in  unlauterer
        Weise einwirken oder

        c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,  und  wenn  deshalb  die
        Gefahr  droht,  daß  die  Ermittlung  der  Wahrheit  erschwert werde
        (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 129a Abs. 1 oder nach
den  §§  211,  212 oder 220a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, soweit
durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 311
Abs.  1  bis  3  des  Strafgesetzbuches  dringend  verdächtig  ist, darf die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach  Absatz  2
nicht besteht.



§ 112a.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der  beschuldigte  dringend  verdächtig
ist,

    1.  eine  Straftat  nach  den  §§   174,   174a,   176   bis   179   des
    Strafgesetzbuches oder

    2. wiederholt oder  fortgesetzt  eine  die  Rechtsordnung  schwerwiegend
    beeinträchtigende  Straftat  nach § 125a, nach den §§ 223a bis 226, nach
    den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306  bis  308
    oder § 316a des Strafgesetzbuches oder

nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder  Abs.  3  oder  nach  §  30  Abs.  1  des
Betäubungsmittelgesetzes  begangen  zu  haben,  und  bestimmte Tatsachen die
Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere  erhebliche
Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft
zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer
2  eine  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem Jahr zu erwarten ist. In den
Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer  solchen  Gefahr  in  der  Regel
voraus,  daß  der  Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer
Straftat gleicher Art rechtskräftig  zu  Freiheitsstrafe  verurteilt  worden
ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den  Erlaß
eines  Haftbefehls  nach  §  112  vorliegen  und die Voraussetzungen für die
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2  nicht  gegeben
sind.



§ 113.

(1) Ist die Tat nur mit , Freiheitsstrafe bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertachtzig  Tagessätzen  bedroht,  so  darf  die
Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen  darf  die  Untersuchungshaft  wegen  Fluchtgefahr  nur
angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

    1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder  Anstalten  zur
    Flucht getroffen hat,

    2. im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  keinen  festen  Wohnsitz  oder
    Aufenthalt hat oder

    3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.



§ 114.

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl  des  Richters
angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

    1. der Beschuldigte,

    2. die Tat, deren  er  dringend  verdächtig  ist,  Zeit  und  Ort  ihrer
    Begehung,  die  gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
    Strafvorschriften,

    3. der Haftgrund sowie

    4. die Tatsachen, aus denen  sich  der  dringende  Tatverdacht  und  der
    Haftgrund  ergibt,  soweit  nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet
    wird.

(3) Wenn die  Anwendung  des  §  112  Abs.  1  Satz  2  naheliegt  oder  der
Beschuldigte  sich  auf  diese  Vorschrift  beruft,  sind  die  Gründe dafür
anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.



§ 114a.

(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung  bekanntzugeben.
Ist  dies  nicht  möglich,  so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er
verdächtig  ist.  Die  Bekanntgabe  des  Haftbefehls  ist  in  diesem   Fall
unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.



§ 114b.

(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung  über  die  Fortdauer
der  Haft  wird  ein  Angehöriger  des  Verhafteten  oder eine Person seines
Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung  ist  der  Richter
zuständig.

(2)  Außerdem  ist  dem  Verhafteten  selbst  Gelegenheit  zu  geben,  einen
Angehörigen  oder  eine  Person  seines  Vertrauens  von  der  Verhaftung zu
benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch  nicht  gefährdet
wird.



§ 115.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls  ergriffen,  so  ist  er
unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen.

(2) Der Richter hat den  Beschuldigten  unverzüglich  nach  der  Vorführung,
spätestens  am  nächsten  Tage,  über  den  Gegenstand  der Beschuldigung zu
vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände
und  sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur
Sache  auszusagen.  Ihm  ist  Gelegenheit  zu  geben,  die  Verdachts-   und
Haftgründe  zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen
Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über  das  Recht
der  Beschwerde  und  die  anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, §118 Abs.
1,2) zu belehren.



§ 115a.

(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der  Ergreifung  vor
den  zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens
am  Tage  nach  der  Ergreifung,  dem  Richter  des  nächsten   Amtsgerichts
vorzuführen.

(2) Der Richter hat den  Beschuldigten  unverzüglich  nach  der  Vorführung,
spätestens  am  nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit
möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei  der  Vernehmung,  daß  der
Haftbefehl  aufgehoben  oder  der  Ergriffene  nicht  die  in dem Haftbefehl
bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene  freizulassen.  Erhebt  dieser
sonst  gegen  den  Haftbefehl  oder  dessen  Vollzug Einwendungen, die nicht
offensichtlich unbegründet sind, oder hat der  Richter  Bedenken  gegen  die
Aufrechterhaltung  der  Haft,  so  teilt  er  sie  dem  zuständigen  Richter
unverzüglich und auf dem nach den  Umständen  angezeigten  schnellsten  Wege
mit.

(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf  sein  Verlangen
dem   zuständigen  Richter  zur  Vernehmung  nach  §  115  vorzuführen.  Der
Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß  §  115  Abs.  4  zu
belehren.



§ 116.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines  Haftbefehls,  der  lediglich  wegen
Fluchtgefahr  gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen
die Erwartung hinreichend begründen, daß  der  Zweck  der  Untersuchungshaft
auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

    1. die Anweisung,  sich  zu  bestimmten  Zeiten  bei  dem  Richter,  der
    Strafverfolgungsbehörde  oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu
    melden,

    2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort  oder  einen  bestimmten
    Bereich     nicht    ohne    Erlaubnis    des    Richters    oder    der
    Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,

    3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person
    zu verlassen,

    4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit  durch  den  Beschuldigten
    oder einen anderen.

(2)  Der  Richter  kann  auch  den  Vollzug  eines  Haftbefehls,  der  wegen
Verdunkelungsgefahr    gerechtfertigt    ist,    aussetzen,   wenn   weniger
einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen,  daß  sie  die
Verdunkelungsgefahr   erheblich   vermindern   werden.   In  Betracht  kommt
namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen
keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen
worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der
Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch  der  Zweck  der
Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis  3  den  Vollzug  des
Haftbefehls an, wenn

    1. der Beschuldigte den ihm auferlegten  Pflichten  oder  Beschränkungen
    gröblich zuwiderhandelt,

    2. der Beschuldigte Anstalten  zur  Flucht  trifft,  auf  ordnungsgemäße
    Ladung  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleibt  oder sich auf andere
    Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
    oder

    3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.



§ 116a.

(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem  Geld,  in  Wertpapieren,
durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls  gegen
Sicherheitsleistung  beantragt  und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des  zuständigen  Gerichts  wohnende
Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.



§ 117.

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die
gerichtliche  Prüfung  beantragen,  ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen
Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung  ist  die  Beschwerde  unzulässig.  Das
Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird
dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die  für  die  künftige
Entscheidung  über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung
sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4)  Hat  der  Beschuldigte  noch  keinen  Verteidiger,  so  wird  ihm   ein
Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug
mindestens drei Monate gedauert hat  und  die  Staatsanwaltschaft  oder  der
Beschuldigte  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter  es  beantragt.  Über  das
Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren.  Die  §§  142,  143  und  145
gelten entsprechend.

(5)   Hat   die   Untersuchungshaft  drei  Monate  gedauert,  ohne  daß  der
Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so
findet  die  Haftprüfung  von  Amts  wegen  statt,  es  sei  denn,  daß  der
Beschuldigte einen Verteidiger hat.



§ 118.

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag  des  Beschuldigten  oder  nach  dem
Ermessen   des   Gerichts   von   Amts  wegen  nach  mündlicher  Verhandlung
entschieden.

(2)  Ist  gegen  den  Haftbefehl  Beschwerde  eingelegt,  so  kann  auch  im
Beschwerdeverfahren  auf  Antrag  des Beschuldigten oder von Amts wegen nach
mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher  Verhandlung  aufrechterhalten
worden,  so  hat  der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche
Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und  seit
der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4)  Ein  Anspruch  auf  mündliche  Verhandlung  besteht  nicht, solange die
Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist,  das  auf  eine
Freiheitsstrafe  oder  eine  freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf  ohne
Zustimmung  des  Beschuldigten  nicht  über zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags anberaumt werden.



§ 118a.

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die  Staatsanwaltschaft
sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er
auf  die  Anwesenheit  in  der  Verhandlung  verzichtet  hat  oder  daß  der
Vorführung  weite  Entfernung  oder  Krankheit des Beschuldigten oder andere
nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte  zur
mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist  ihm  für  die  mündliche
Verhandlung  ein  Verteidiger  zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger
hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.

(3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu  hören.
Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu  verkünden.
Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist die Entscheidung spätestens binnen einer
Woche zu erlassen.



§ 118b.

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag  auf  mündliche
Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.



§ 119.

(1)  Der  Verhaftete  darf  nicht  mit  anderen Gefangenen in demselben Raum
untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich,
getrennt zu halten.

(2)   Mit   anderen   Untersuchungsgefangenen  darf  er  in  demselben  Raum
untergebracht werden, wenn er es  ausdrücklich  schriftlich  beantragt.  Der
Antrag   kann   jederzeit  in  gleicher  Weise  zurückgenommen  werden.  Der
Verhaftete  darf  auch  dann  mit  anderen  Gefangenen  in  demselben   Raum
untergebracht  werden,  wenn  sein  körperlicher  oder  geistiger Zustand es
erfordert.

(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt  werden,  die
der  Zweck  der  Untersuchungshaft  oder  die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert.

(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen  darf  er  sich  auf  seine  Kosten
verschaffen,  soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die
Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.

(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn

    1. die  Gefahr  besteht,  daß  er  Gewalt  gegen  Personen  oder  Sachen
    anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,

    2. er zu fliehen versucht oder  wenn  bei  Würdigung  der  Umstände  des
    Einzelfalles,  namentlich  der  Verhältnisse  des  Beschuldigten und der
    Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr  besteht,  daß  er
    sich aus dem Gewahrsam befreien wird,

    3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung  besteht  und
    wenn  die  Gefahr  durch  keine  andere, weniger einschneidende Maßnahme
    abgewendet werden kann. Bei der  Hauptverhandlung  soll  er  ungefesselt
    sein.

(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter
an.  In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein
anderer Beamter, unter dessen  Aufsicht  der  Verhaftete  steht,  vorläufige
Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.



§ 120.

(1)   Der   Haftbefehl   ist  aufzuheben,  sobald  die  Voraussetzungen  der
Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich  ergibt,  daß  die  weitere
Untersuchungshaft  zu  der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde.  Er
ist  namentlich  aufzuheben,  wenn  der Beschuldigte freigesprochen oder die
Eröffnung des  Hauptverfahrens  abgelehnt  oder  das  Verfahren  nicht  bloß
vorläufig eingestellt wird.

(2)  Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  darf  die  Freilassung des
Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft  es  vor
Erhebung  der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann
die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.



§ 121.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist,  das  auf  Freiheitsstrafe  oder  eine
freiheitsentziehende  Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der
Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs  Monate  hinaus
nur  aufrechterhalten  werden,  wenn  die  besondere  Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen  oder  ein  anderer  wichtiger  Grund  das
Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2)  In  den  Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs
Monate aufzuheben, wenn  nicht  der  Vollzug  des  Haftbefehls  nach  §  116
ausgesetzt    wird    oder   das   Oberlandesgericht   die   Fortdauer   der
Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem  Oberlandesgericht  vor  Ablauf  der  in  Absatz  2
bezeichneten  Frist  vorgelegt,  so  ruht  der  Fristenlauf  bis  zu  dessen
Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist  abgelaufen
ist,  so  ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die
Hauptverhandlung ausgesetzt und  werden  die  Akten  unverzüglich  nach  der
Aussetzung   dem   Oberlandesgericht  vorgelegt,  so  ruht  der  Fristenlauf
ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4)  In  den  Sachen,  in  denen   eine   Strafkammer   nach   §   74a   des
Gerichtsverfassungsgesetzes  zuständig  ist,  entscheidet das nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen,  in
denen  ein  Oberlandesgericht  nach  §  120  des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.



§ 122.

(1) In den Fällen des § 121 legt das  zuständige  Gericht  die  Akten  durch
Vermittlung  der  Staatsanwaltschaft  dem Oberlandesgericht zur Entscheidung
vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält  oder
die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören.
Das Oberlandesgericht kann über die  Fortdauer  der  Untersuchungshaft  nach
mündlicher   Verhandlung   entscheiden;  geschieht  dies,  so  gilt  §  118a
entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an,  so
gilt  §  114  Abs.  2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117
Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das  auf
Freiheitsstrafe  oder  eine  freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung erkennt. Es  kann  die  Haftprüfung  dem  Gericht,  das  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  dafür  zuständig  ist,  für  die Zeit von jeweils
höchstens  drei  Monaten  übertragen.  In  den  Fällen  des  §  118  Abs.  1
entscheidet   das   Oberlandesgericht   über   einen  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch  im  weiteren
Verfahren   dem  Oberlandesgericht  vorbehalten.  Die  Prüfung  muß  jeweils
spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann  den  Vollzug  des  Haftbefehls  nach  §  116
aussetzen.

(6)  Sind  in  derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so
kann das Oberlandesgericht über die  Fortdauer  der  Untersuchungshaft  auch
solcher   Beschuldigter   entscheiden,  für  die  es  nach  §  121  und  den
vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an
die  Stelle  des  Oberlandesgerichts. § 122a. In den Fällen des § 121 Abs. 1
darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden,
wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.



§ 123.

(1)  Eine  Maßnahme,  die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist
aufzuheben, wenn

    1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder

    2.  die  Untersuchungshaft  oder  die  erkannte   Freiheitsstrafe   oder
    freiheitsentziehende  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung vollzogen
    wird.

(2)  Unter  denselben  Voraussetzungen  wird  eine  noch  nicht   verfallene
Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren  Freigabe
dadurch  erlangen,  daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen,  die  den
Verdacht  einer  vorn  Beschuldigten  beabsichtigten  Flucht  begründen,  so
rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.



§ 124.

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn
der Beschuldigte sich  der  Untersuchung  oder  dem  Antritt  der  erkannten
Freiheitsstrafe   oder  freiheitsentziehenden  Maßregel  der  Besserung  und
Sicherung entzieht.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher  für
den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern.
Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor  der
Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  ihnen  und  der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer  Anträge  sowie  zur  Erörterung
über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher
für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von  dem
Zivilrichter  erlassenen,  für  vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils
und nach Ablauf der  Beschwerdefrist  die  Wirkungen  eines  rechtskräftigen
Zivilendurteils.



§ 125.

(1)  Vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  erläßt  der  Richter  bei  dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk  ein  Gerichtsstand  begründet  ist  oder  der
Beschuldigte  sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein
Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts  wegen  den
Haftbefehl.

(2)  Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht,
das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht,
dessen   Urteil   angefochten  ist.  In  dringenden  Fällen  kann  auch  der
Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.



§ 126.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die  weiteren  richterlichen
Entscheidungen  und  Maßnahmen,  die sich auf die Untersuchungshaft oder auf
die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Richter zuständig, der
den  Haftbefehl  erlassen  hat.  Hat  das  Beschwerdegericht  den Haftbefehl
erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene  Entscheidung
erlassen  hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt
oder die Untersuchungshaft an einem  anderen  Ort  vollzogen,  so  kann  der
Richter,  sofern  die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem
Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in  mehrere
Gerichtsbezirke    geteilt,    so   bestimmt   die   Landesregierung   durch
Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann  diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2)  Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit
der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig,
dessen  Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119,
ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den  Haftbefehl
aufheben  oder  den  Vollzug  aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft
zustimmt;  andernfalls  ist  unverzüglich  die  Entscheidung  des   Gerichts
herbeizuführen.

(3)   Das  Revisionsgericht  kann  den  Haftbefehl  aufheben,  wenn  es  das
angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung  ohne  weiteres
ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.



§ 126a.

(1)  Sind  dringende  Gründe  für  die  Annahme  vorhanden,  daß jemand eine
rechtswidrige  Tat  im  Zustand  der  Schuldunfähigkeit  oder   verminderten
Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine
Unterbringung   in   einem   psychiatrischen    Krankenhaus    oder    einer
Entziehungsanstalt  angeordnet  werden  wird,  so  kann  das  Gericht  durch
Unterbringungsbefehl  die  einstweilige  Unterbringung   in   einer   dieser
Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2)  Für  die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis
119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende  einen  gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben.

(3)  Der  Unterbringungsbefehl  ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der
einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn  das  Gericht  im
Urteil  die  Unterbringung  in  einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung  eines  Rechtsmittels
darf   die   Freilassung  nicht  aufgehalten  werden.  §  120  Abs.  3  gilt
entsprechend.



§ 127.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so  ist,  wenn  er
der  Flucht  verdächtig  ist  oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden  kann,  jedermann  befugt,  ihn  auch  ohne  richterliche   Anordnung
vorläufig  festzunehmen.  Die  Feststellung der Identität einer Person durch
die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des  Polizeidienstes  bestimmt  sich
nach § 163b Abs. 1.

(2)  Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Beamten des Polizeidienstes sind bei
Gefahr im Verzug auch  dann  zur  vorläufigen  Festnahme  befugt,  wenn  die
Voraussetzungen   eines   Haftbefehls   oder   eines   Unterbringungsbefehls
vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf  Antrag  verfolgbar,  so  ist  die  vorläufige
Festnahme  auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies
gilt  entsprechend,  wenn  eine  Straftat  nur  mit  Ermächtigung  oder  auf
Strafverlangen verfolgbar ist.



§ 127a.

(1)  Hat  der  Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls
nur  wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme
anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

    1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der  Tat  eine  Freiheitsstrafe
    verhängt  oder  eine  freiheitsentziehende  Maßregel  der  Besserung und
    Sicherung angeordnet wird und

    2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für  die  zu  erwartende
    Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.



§ 128.

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt  wird,
unverzüglich,  spätestens  am  Tage  nach der Festnahme, dem Richter bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist,  vorzuführen.  Der
Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe
für  beseitigt,  so  ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt  nicht  erreichbar
ist,  von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115
Abs. 4 gilt entsprechend.



§ 129.

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben,  so  ist
er  entweder  sofort  oder  auf  Verfügung  des  Richters,  dem  er zunächst
vorgeführt worden ist,  dem  zuständigen  Gericht  vorzuführen;  dieses  hat
spätestens  am  Tage  nach  der  Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder
einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.



§ 130.

Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,  ein
Haftbefehl   erlassen,   bevor   der   Antrag   gestellt  ist,  so  ist  der
Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß  des
Haftbefehls  in  Kenntnis  zu  setzen  und  davon  zu  unterrichten, daß der
Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom
Richter  zu  bestimmenden  Frist,  die  eine Woche nicht überschreiten soll,
gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt,  so  ist
der  Haftbefehl  aufzuheben.  Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120  Abs.  3  ist
anzuwenden.



§ 131.

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können  die
Staatsanwaltschaft  oder  der  Richter  einen  Steckbrief erlassen, wenn der
Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.

(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung
nur  zulässig,  wenn  ein  Festgenommener  entweicht  oder  sich  sonst  der
Bewachung entzieht. In diesen Fällen  kann  auch  die  Polizeibehörde  einen
Steckbrief erlassen.

(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich  zu
beschreiben.  Die  Tat,  deren  er  verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer
Begehung sind anzugeben.

(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.



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